Die jährlichen Beschaffungspläne der Feldbüros des UNHCR waren weder umfassend genug noch wurden sie rechtzeitig ausgearbeitet, sodass keine Effizienz gewährleistet war.
Die Ankläger sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und dürfen Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder annehmen noch einholen.